Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach
Bestätigung des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb Einnahmen, Ausgaben,
Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen in den Landesbetrieb
umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die Teilnahme am
Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.
(2) Die Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum
Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem BLB gesperrt. Von dieser Sperre
sind Ausgaben nicht erfasst, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der
Liegenschaften stehen.
(3) Nicht veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem
Vermieter-Mieter-Modell beim Titel 518 25 stellen keine Mehrausgaben nach § 37
der Landeshaushaltsordnung dar. Sie können vom Ministerium der Finanzen
zugelassen werden, wenn sie durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer
Stelle gedeckt sind.
(4) Die Ansätze des Titels 518 25 sind innerhalb des
jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
(5) Vom BLB zurückgezahlte Beträge aus der Abrechnung von
Betriebs- und Nebenkosten sind bei Titel 518 25 abzusetzen.